Geschrieben 25. Januar 2016 in Rechtliches und 0 Kommentar

Jugendschutz

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
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§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
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...Für Konzerte in Konzerthallen, auf Open-Air-Bühnen oder Festivals sieht das Jugendschutzgesetz zwar keine ausdrücklichen Vorgaben vor, es gibt aber Vorschriften, die auch auf Musikkonzerte Anwendung finden:

Findet ein Konzert in einer Gaststätte statt, gelten die Jugendschutzvorgaben für Gaststätten auch für das Konzert. Ebenso gelten dort die Vorgaben für den Umgang mit Alkohol und Tabak. ...
siehe: jugendschutzaktiv.de

Wir als Sicherheitsfirma und Vertreter des Veranstalters sind verpflichtet, dies zu überprüfen!
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§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
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Somit ist der Besuch von Konzerten welche länger als bis 24:00 Uhr geplant sind, für Kinder / Jugendliche unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Elternteils oder einer volljährigen Person, welche eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorlegen kann und Jugendlichen ab 16 Jahren bis maximal 24:00 Uhr erlaubt.

Bei Festivals dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung eines Elternteils oder einer volljährigen Person, welche eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorlegen kann bis maximal 24:00 Uhr am Konzert teilnehmen und müssten dann auf den Campingplatz oder gar das Gelände verlassen. Da diese Regelung und deren Umsetzung in der Realität schwierig ist, empfehlen wir auch in diesem Fall die Begleitung eines Elternteils oder einer volljährigen Person, welche diese Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorlegen kann!
Das gewährt uns und Ihnen Rechtssicherheit und ermöglicht Ihrem Kind den ungetrübten Konzertbesuch .

Für Rückfragen können Sie uns natürlich gern kontaktieren!